Impressum

Verantwortlich:

Hemm GmbH Fuhrunternehmen - Erdarbeiten - Baustoffhandel
Hans Hemm, Christian Hemm u. Ulrike Hemm
Auf dem Berg 5
35796 Weinbach

Büro-Kontakt:
Telefon: +49 6474 91080
Telefax:  +49 6474 91081
E-Mail: info@Hemm-Fuhrbetrieb-Erdarbeiten.de

 

Geschäftsführer:

Hans Hemm & Christian Hemm

 

Prokuristin:

Ulrike Hemm

 

Fuhrparkleiter:

Christian Hemm

Telefon: +49 1715565788

E-Mail: C.Hemm@Hemm-Fuhrbetrieb-Erdarbeiten.de

E-Mail: ChristianHemm@gmx.de

 

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Limburg a. d Lahn
Registernummer:HRB 3197

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

2023390544



 

Datenschutzerklärung


Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Hemm GmbH, Geschäftsführer Hans Hemm und Christian Hemm, Prokuristin Ulrike Hemm,
Auf dem Berg 5, 35796 Weinbach
Telefon: +49 6474 91080, E-Mail: info@Hemm-Fuhrbetrieb-Erdarbeiten.de

Ihre Betroffenenrechte

Unter den oben angegebenen Kontaktdaten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

•            Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO),

•            Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),

•            Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO),

•            Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten
noch nicht löschen dürfen (Art. 18 DSGVO),

•            Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns (Art. 21 DSGVO) und

•            Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder
einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben (Art. 20 DSGVO).

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde wenden, z. B. an die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslands Ihres Wohnsitzes oder an die für uns als verantwortliche Stelle zuständige Behörde.

Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Erfassung allgemeiner Informationen beim Besuch unserer Website

Art und Zweck der Verarbeitung:

Wenn Sie auf unsere Website zugreifen, d.h., wenn Sie sich nicht registrieren oder anderweitig Informationen übermitteln, werden automatisch Informationen allgemeiner Natur erfasst. Diese Informationen (Server-Logfiles) beinhalten etwa die Art des Webbrowsers, das verwendete Betriebssystem, den Domainnamen Ihres Internet-Service-Providers, Ihre IP-Adresse und ähnliches. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Informationen, welche keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

Sie werden insbesondere zu folgenden Zwecken verarbeitet:

•            Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,

•            Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,

•            Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie

•            zu weiteren administrativen Zwecken.

Wir verwenden Ihre Daten nicht, um Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

Rechtsgrundlage:

Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Basis unseres berechtigten Interesses an der Verbesserung der Stabilität und Funktionalität unserer Website.

Empfänger:

Empfänger der Daten sind ggf. technische Dienstleister, die für den Betrieb und die Wartung unserer Webseite als Auftragsverarbeiter tätig werden.

Speicherdauer:

Die Daten werden gelöscht, sobald diese für den Zweck der Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist für die Daten, die der Bereitstellung der Webseite dienen, grundsätzlich der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Ohne die IP-Adresse ist jedoch der Dienst und die Funktionsfähigkeit unserer Website nicht gewährleistet. Zudem können einzelne Dienste und Services nicht verfügbar oder eingeschränkt sein. Aus diesem Grund ist ein Widerspruch ausgeschlossen.

Cookies

Art und Zweck der Verarbeitung:

Wie viele andere Webseiten verwenden wir auch so genannte „Cookies“. Cookies sind kleine Textdateien, die von einem Websiteserver auf Ihre Festplatte übertragen werden. Hierdurch erhalten wir automatisch bestimmte Daten wie z. B. IP-Adresse, verwendeter Browser, Betriebssystem und Ihre Verbindung zum Internet.

Cookies können nicht verwendet werden, um Programme zu starten oder Viren auf einen Computer zu übertragen. Anhand der in Cookies enthaltenen Informationen können wir Ihnen die Navigation erleichtern und die korrekte Anzeige unserer Webseiten ermöglichen.

In keinem Fall werden die von uns erfassten Daten an Dritte weitergegeben oder ohne Ihre Einwilligung eine Verknüpfung mit personenbezogenen Daten hergestellt.

Natürlich können Sie unsere Website grundsätzlich auch ohne Cookies betrachten. Internet-Browser sind regelmäßig so eingestellt, dass sie Cookies akzeptieren. Im Allgemeinen können Sie die Verwendung von Cookies jederzeit über die Einstellungen Ihres Browsers deaktivieren. Bitte verwenden Sie die Hilfefunktionen Ihres Internetbrowsers, um zu erfahren, wie Sie diese Einstellungen ändern können. Bitte beachten Sie, dass einzelne Funktionen unserer Website möglicherweise nicht funktionieren, wenn Sie die Verwendung von Cookies deaktiviert haben.

Speicherdauer und eingesetzte Cookies:

Soweit Sie uns durch Ihre Browsereinstellungen die Verwendung von Cookies erlauben, können folgende Cookies auf unseren Webseiten zum Einsatz kommen:

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Soweit diese Cookies (auch) personenbezogene Daten betreffen können, informieren wir Sie darüber in den folgenden Abschnitten.

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•            Google Chrome: https://support.google.com/accounts/answer/61416?hl=de

•            Opera: http://www.opera.com/de/help

•            Safari: https://support.apple.com/kb/PH17191?locale=de_DE&viewlocale=de_DE
 

Verwendung von Google Maps

Art und Zweck der Verarbeitung:

Auf dieser Webseite nutzen wir das Angebot von Google Maps. Google Maps wird von Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA (nachfolgend „Google“) betrieben. Dadurch können wir Ihnen interaktive Karten direkt in der Webseite anzeigen und ermöglichen Ihnen die komfortable Nutzung der Karten-Funktion.

Nähere Informationen über die Datenverarbeitung durch Google können Sie den Google-Datenschutzhinweisen entnehmen. Dort können Sie im Datenschutzcenter auch Ihre persönlichen Datenschutz-Einstellungen verändern.

Ausführliche Anleitungen zur Verwaltung der eigenen Daten im Zusammenhang mit Google-Produkten finden Sie hier.

Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlage für die Einbindung von Google Maps und dem damit verbundenen Datentransfer zu Google ist Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Empfänger:

Durch den Besuch der Webseite erhält Google Informationen, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Webseite aufgerufen haben. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Google ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob keine Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet.

Wenn Sie die Zuordnung in Ihrem Profil bei Google nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons bei Google ausloggen. Google speichert Ihre Daten als Nutzungsprofile und nutzt sie für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechter Gestaltung seiner Webseite. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Webseite zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an Google richten müssen.

Speicherdauer:

Wir erheben keine personenbezogenen Daten, durch die Einbindung von Google Maps.

Drittlandtransfer:

Google verarbeitet Ihre Daten in den USA und hat sich dem EU_US Privacy Shield unterworfen https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Widerruf der Einwilligung:

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Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig, allein auf Basis Ihrer Einwilligung. Sofern Sie den Zugriff unterbinden, kann es hierdurch zu Funktionseinschränkungen auf der Website kommen.

SSL-Verschlüsselung

Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.

Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

Ulrike Hemm, Auf dem Berg 5, 35796 Weinbach, Telefon: +49 6474 91080,
E-Mail: info@Hemm-Fuhrbetrieb-Erdarbeiten.de

Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt (Version 2018-06-22).

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Hemm GmbH,

Mittglied des Güterkraftferkehr.

 

 

 

AGB´s

 

Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer - (VBGL) -

§ 1. Geltungsbereich (1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich -Verpackungsarbeiten -die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen. (2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen entgegenstehen. (3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13. (4) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt. (5) Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 414 Abs. 4 HGB. (6) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen. § 2. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Ver (1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. (2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. (3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält. (5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). § 6. Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung (1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat: Betrifft Frachtvertrag vom .........(Datum) Frachtbrief Nr. ............................Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr ...................... Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......... stand am .....................(Datum) vereinbarungsgemäß um ............... Uhr an der vereinbarten Ladestelle. Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ............ Uhr abgelaufen, ohne daß Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ....... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend. (2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. (3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. (4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung. § 7. Gefährliches Gut Der Absender hat bei Vertragsschluß schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist. § 8. Quittung Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben. § 9. Verzug, Aufrechnung (1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. (2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. § 10. Haftung und Versicherung I. Haftung aus Frachtverträgen (1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. (2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen (1) Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSp. Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß § 10 III dieser Bedingungen. (2) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, daß Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muß. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf einen Betrag von DM 2 Mio. je Schadensfall. Diese Begrenzung gilt nicht für Fälle der groben Fahrlässigkeit. III. Versicherung (1) Haftpflichtversicherung 1. Der Frachtführer und der Spediteur im Selbsteintritt haben sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, im marktüblichen Umfang zu versichern. Die Versicherung gemäß Satz 1 hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen. 2. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt der Auftragnehmer Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von mindestens DM 2 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung des Versicherers auf DM 15 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig. 3. Die jeweilige Haftpflichtpolice muß sicherstellen, daß für den Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß §§ 158 b bis k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann. Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht speditionsüblich gemäß § 1 Abs. 1 S.3 in Verbindung mit § 10 II Abs. 2 dieser Bedingungen sind. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen. (2) Schadenversicherung Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB ) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z.B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein. Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfaßt Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfaßt die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehendenVersicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich. § 11. Nachnahme (1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. (2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter Höhe einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung. § 12. Pfandrecht Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB. § 13. Lohnfuhrvertrag (1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, daß der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. (2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet. § 14. Paletten (1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfaßt keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. (2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluß oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-ZugPalettentauschregelungen nach Abs. 3. (3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-ZugPalettentauschregelungen. (4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 15. Entsorgungstransporte Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer - spätestens bei Abschluß des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten. § 16. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. § 17. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. § 18. Anwendbares Recht Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. § 19. Salvatorische Klausel Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

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